Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
zur Verwendung gegenüber Unternehmern
I. Allgemeines
- Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer (im Folgenden: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Bedingungen. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers (im Folgenden: Auftraggeber) wird ausdrücklich widersprochen.
- Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich oder in elektronischer Form (§126a BGB) erfolgen.
II. Angebote, Unterlagen, Vertragsabschluss, Preiszuschläge
- Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Mit der Bestellung des Auftraggebers erklärt dieser verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. In der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer werden die zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der voraussichtliche Fertigstellungstermin angegeben.
- Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers sind nur annähernd gewichts- und maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
- Unterlagen des Auftraggebers (z.b. Pläne, Abbildungen, Zeichnungen einschließlich Maßangaben) die zur Angebotserstellung herangezogen wurden, sind nur dann verbindlich, wenn im Angebot ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Für vom Auftraggebers verlangte Über,- Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.
III. Kündigung, Rücktritt
- Unter Beachtung der Regelungen in diesen Bedingungen ist der Werkvertrag entsprechend den gesetzlichen Regelungen des BGB kündbar. Das Recht der Parteien den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt hiervon unberührt.
- Im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung durch Kündigung oder anderen Gründen oder Änderung des Auftrags in Art, Form oder Umfang besteht ein Anspruch des Auftragnehmers auf Vergütung der bis dahin ausgeführten Arbeiten. Hinsichtlich der vereinbarten Vergütung für nicht erbrachte Leistung sind ersparte Aufwendungen aufgrund der Beendigung in Abzug zu bringen. Es wird vermutet, dass danach der Firma 5% der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenen Vergütung zusteht.
- Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftraggeber die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Falle von Mängeln gelten statt des vorstehenden Satzes jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen des Rücktritts. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Pflichtverletzungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zur erklären, ob er wegen Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzug, Aufrechnung
- Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Abnahme fällig. Der Auftraggeber kommt ohne jede weitere Erklärung des Auftragnehmers 10 Tage nach Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Es werden dann Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- In Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Leistung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu, aber nur soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaiger Leistungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert – der mit Mängeln behafteten – Arbeiten steht.
- Je nach Umfang des Projektes können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Diese sind 10 Tage nachdem der jeweils vereinbarte Leistungsstand erreicht und Rechnung gestellt wurde zur Zahlung fällig.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Ausführung
- Fixtermine müssen schriftlich vereinbart und ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
- Der angegebene Termin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Fristen und Termine verlängern sich jeweils um die Zeit, die der Auftraggeber braucht, um seinen Verpflichtungen (Beibringung der erforderlichen Genehmigungen, Bereitstellung eines Strom-, Gas, und Wasseranschlusses, Gerüststellung, Leiter, ggf. Arbeitsbühne, Leistung der vereinbarten Anzahlung bzw. vereinbarte Sicherheit) nachzukommen.
- Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (wie z.B. weitere erforderliche Anfahrtskosten) ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder ähnliche, nicht vom Auftragnehmer zu vertretene Ereignisse, z.B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen um die Zeiten, während deren das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkung andauern.
- Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens und der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- In anderen Fällen des Verzugs wird die Haftung des Auftragnehmers für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 1 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes für vergebliche Aufwendungen) auf insgesamt 1 % des Wertes der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein weiterer Fall nach Nr. V 5 gegeben ist. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit der vorstehenden Regelung nicht verbunden.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
- Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Werkleistung.
- Die Werkleistung ist nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen.
- Bei Verzug der Abnahme durch den Auftraggeber geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang liegt auch vor, wenn die Leistungserbringung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachte Leistung einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
VII. Sachmängel
- Der Auftraggeber ist verpflichtet offensichtliche Sach- und Rechtsmängel innerhalb von 7 Tagen nach Leistung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen.
- Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurückzuführen sind, gelten als vertragsgemäß.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedingung, durch falsche Behandlung des Auftraggebers oder Dritte, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normalem Verschleiß/Abnutzung entstanden sind.
- Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind oder Mängel die auf die Nichteinhaltung der Montagebedingungen durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
- Zeigt der Auftraggeber einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Auftragnehmers nicht besteht, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere entstandene Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Auftraggeber verlangte Reparatur.
VIII. Verjährung
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Recht wegen Mängel der Leistung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
- Die Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.
- Die für Schadensersatzansprüche nach Abs.1 geltenden Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch, soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
- Die verkürzte Frist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln sowie für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln von einem Jahr gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 634 a Abs.1 Nr.2 BGB (Bauwerke oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistung besteht) eine längere Frist zwingend vorschreibt.
- Die verkürzte Frist Ansprüche von einem Jahr aus Abs.1 und 2 gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. arglistiges Verschweigen eines Mangels, Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei der Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit Abnahme.
IX. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S.1 oder S.3 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, oder soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder 2 aufgeführten Fälle gegeben ist.
- Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung) und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Nr. VI dieser Bedingung. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
X. Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Werk bis zum Eingang der vollständigen Zahlung vor. Soweit das Werk wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftraggeber die Demontage des Werkes/der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Im Herausgabeverlangen liegt keine Rücktrittserklärung des Auftraggebers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.
- Die Demontage und sonstige Kosten die nach Nr. X 1 anfallen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentlicher Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderung oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XI. Deutsches Recht
Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens und der Auftragnehmer Kaufmann ist.
XIII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.